Mit zwei Gegenstimmen der FDP verabschiedete der Rat, dass ein sogenanntes Zielabweichungsverfahren eingeleitet werden soll. Dieser Schritt ist abgestimmt mit der Oberen Landesplanungsbehörde bei der SGD Nord und der Kreisverwaltung. Hintergrund ist die Rechtsunsicherheit, die durch den kuriosen Umstand entstanden ist, dass der übergeordnete und gültige Landesentwicklungsplan IV auch außerhalb der durch den Regionalplan ausgewiesenen Vorranggebiete unter bestimmten Bedingungen Windkraftanlagen zulässt, wohingegen der dem LEP untergeordnete ebenfalls gültige Regionalplan außerhalb der ausgewiesenen Vorranggebiete die Errichtung von Windanlagen kategorisch ausschließt.
Den Flächennutzungsplan, dessen zweite Änderung im Bereich Windkraft der Verbandsgemeinderat Baumholder im vergangenen Jahr in der Phase beschlossen hatte, als die Ziele des Landesentwicklungsplans schon bekannt waren, weist mehr Flächen für Windanlagen aus als der Regionalplan, der derzeit zwar noch verbindlich ist, der aber bis zum November geändert und dem Landesentwicklungsplan (LEP IV) angepasst werden muss. Bis dieser geänderte Plan rechtwirksam ist, dauert es nach Schätzungen der Behörden wahrscheinlich bis zum Sommer 2015.
Das ist aus Sicht der VG eindeutig zu lang, zumal bis dahin keine Genehmigung nach Bundesimmissionsschutzgesetz für außerhalb der im Regionalplan festgelegten Vorranggebiete erteilt werden kann. "Das Zielabweichungsverfahren ist in dieser Situation der einfachste und schnellste Weg, obwohl ich den Kopf geschüttelt habe", sagt Lang. "Wieso das Wirtschaftsministerium den Regionalplan noch im Juni 2012 genehmigt hat, obwohl damals schon die Ziele des LEP IV bekannt waren, ist nicht nachvollziehbar", erklärte Günter Kartarius von der VG-Verwaltung, der dem Rat die Zusammenhänge erläuterte. Wohin diese Unsicherheit führe, zeige auch das Beispiel Oberhambach. Die Ortsgemeinde hat gegen die Kreisverwaltung Birkenfeld wegen eines Vorbescheids zur Errichtung einer Windkraftanlage geklagt. Deren Standort ist nicht als Vorranggebiet im Regionalplan ausgewiesen. Das Verwaltungsgericht Koblenz hatte das mit der Begründung moniert, dass der Regionalplan wirksam sei, auch wenn er den Vorgaben des Landesentwicklungsplans nicht angepasst ist.
Um angesichts dieses rechtlichen Wirrwarrs auf Nummer sicher zu gehen, kündigte Lang an, er werde noch bei der Planungsgemeinschaft vorstellig werden, um den Sachverhalt zu besprechen und noch weitere unvorhergesehene Zeitverzögerungen auszuschließen.
Von unserer Redakteurin Gabi Vogt