Obwohl das Ruhen der Approbation schon 2008 angeordnet wurde, sprach das Schöffengericht unter Vorsitz von Richter Johannes Pfeifer den Beschuldigten in diesem Anklagepunkt frei. Verurteilt wurde er dagegen für Tätigkeiten im bayrischen Roth und in Simmern, die jeweils nur einen Tag dauerten, weil die Arbeitgeber misstrauisch geworden waren und Erkundigungen eingezogen hatten, nachdem der Arzt nicht das Original der Approbationsurkunde vorlegen konnte. Mit dem Strafmaß blieb das Gericht deutlich unter dem Antrag von Staatsanwalt Norbert Grieser, der eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten auf Bewährung gefordert hatte.
Rechtsanwalt Ralph Reinicke aus Mainz hatte in seinem Plädoyer einen Freispruch gefordert, sein Mandant könnte einem Rechtsschein aufgesessen sein. Reinicke hatte während der gesamten Verhandlung die für das Ruhen der Zulassung zuständigen Behörden scharf kritisiert.
In der Tat mutet die Vorgeschichte skurril an: Im Juni 2008 war dem Arzt von der Bezirksregierung in Düsseldorf nach einem psychiatrischen Gutachten die Arbeitserlaubnis entzogen worden. Dieses war nach Hinweisen aus Hessen angeordnet worden, nach denen der Angeklagte sich wegen diverser Äußerungen im Internet und angeblicher Behandlungsfehler aufgefallen war. Ein erstes Gutachten beim Gesundheitsamt Essen war positiv ausgefallen, wie ihm nach der Untersuchung mitgeteilt wurde. Nachdem der Arzt sich bei der untersuchenden Ärztin mit einem Briefumschlag, der 900 Euro enthielt, "bedankt" hatte, zog die Ärztin das Gutachten, das bereits zur Bezirksregierung unterwegs war, telefonisch zurück. Da der Angeklagte sich weigerte, zu einem weiteren Gutachten zu erscheinen, wurde ihm durch ein Ferngutachten die Eignung zur ärztlichen Tätigkeit abgesprochen.
Der Arzt, der inzwischen nach Rheinland-Pfalz gezogen war, wollte durch ein weiteres Gutachten beim Gesundheitsamt Mainz die Approbation wiedererlangen. Nach seinen Aussagen habe ihm die Psychiaterin nach Abschluss der Untersuchung signalisiert, das Gutachten werde positiv ausfallen, was diese jedoch bei ihrer Zeugenaussage bestritt. Nach diesem Gutachten unterrichtete das Gesundheitsamt Düsseldorf den Arzt auf dem Postweg, so die Aussage des Verwaltungsbeamten, dass die Entscheidung zum Ruhen der Approbation bestehen bleibe. Wenn er darüber einen "kostenpflichtigen rechtsmittelfähigen Bescheid" haben wolle, solle er sich noch mal melden. Der Angeklagte erklärte, er habe dieses Schreiben nie erhalten, dafür aber die Rechnung für die Untersuchung in Mainz mit der Betreffzeile "Aufhebung des Ruhens der Approbation".
Daraus habe der Angeklagte irrtümlich geschlossen, so die Argumentation der Verteidigung, das Ruhen der Approbation sei aufgehoben worden. Zumal es noch weitere Anhaltspunkte gegeben habe wie die Zahlung der Beiträge für die Ärztekammer, was nur zugelassene Ärzte müssen, oder die anstandslose Verlängerung seines Ärzteausweises. Vor allem sei das Ruhen der Approbation nicht im Führungszeugnis aufgetaucht. Hier hatte der Beamte der Bezirksregierung Düsseldorf eingeräumt, dass man die Meldung ans Zentralregister versäumt und erst drei Jahre später nachgeholt habe.
So weit folgte das Gericht der Argumentation der Verteidigung und entschied nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten". Allerdings, so Richter Pfeifer in seiner Urteilsbegründung, habe der Angeklagte schon in Roth gelogen, er könne das angeblich verloren gegangene Original der Approbationsurkunde vorlegen.
Und spätestens nachdem man dort im Beisein des Angeklagten bei der Bezirksregierung Düsseldorf angerufen hatte, hätte er wissen müssen, dass es keine gültige Zulassung gab. Trotzdem habe der Angeklagte anschließend in Simmern einen Vierjahresvertrag unterschrieben. Für die Tätigkeit in Roth erkannte das Gericht auf 90 Tagessätze, für die in Simmern auf neun Monate, woraus eine Gesamtstrafe von zehn Monaten gebildet wurde.
Von unserem Reporter Jörg Staiber