Idar-Oberstein/Koblenz - Ein Hauptmann der Bundeswehr, der in Idar-Oberstein stationiert war, muss nun doch nicht für den Schaden aufkommen, der bei einem Autounfall in Afghanistan entstanden war. Die Bundeswehr hatte die Erstattung von mehr als 2000 Euro gefordert, weil er zu schnell gefahren sei. Dagegen hatte der Soldat geklagt. Das Verwaltungsgericht Koblenz gab ihm jetzt recht.
Der Kläger war im Frühjahr 2011 in Afghanistan eingesetzt. Am 6. April befuhr er in Mazar-e-Sharif gegen 10 Uhr Ortszeit mit seinem Dienstfahrzeug die Flughafenstraße im Camp Marmal - dort gilt Tempo 20 km/h. Auf Höhe einer abzweigenden Einfahrt kam es zu einem Verkehrsunfall mit einem von einem Oberfeldwebel geführten Fahrzeug. Der Hauptmann befand sich im Überholvorgang, als das vor ihm fahrende Fahrzeug links abbiegen wollte. Bei der Unfallaufnahme wurde eine Bremsspur des vom Kläger geführten Fahrzeugs von 13,30 Meter festgestellt. Aufgrund dessen kam man zu der Einschätzung, dass der Hauptmann mit mindestens 40 km/h unterwegs gewesen sein müsse. Daraufhin forderte die Bundeswehr die Erstattung des an beiden Fahrzeugen entstandenen Schadens, der auf 2114,70 Euro beziffert wurde. Hiergegen erhob der Hauptmann nach erfolglosem Beschwerdeverfahren Klage.
Der Bescheid, so die Koblenzer Richter, sei rechtswidrig. Schadensersatz könne die Bundeswehr nur dann verlangen, wenn der Hauptmann den Unfall grob fahrlässig verursacht hätte. Dies sei nicht der Fall. Dem Kläger sei zwar vorzuwerfen, bei seinem Überholvorgang die Höchstgeschwindigkeit überschritten zu haben. Allerdings sei Überholen nicht verboten gewesen. Auch sei es nachvollziehbar, die Geschwindigkeit während eines Überholvorganges kurzfristig über das erlaubte Maß hinaus zu erhöhen, um den Überholvorgang möglichst schnell abzuschließen. Die Straßenverhältnisse hätten ohne weiteres einen Überholvorgang erlaubt. Der Hauptmann habe auch nicht mit einem unvermittelten Linksabbiegen des zu überholenden Fahrzeugs rechnen müssen.
Das Gericht teile damit die Ansicht der mit den Verhältnissen am Einsatzort vertrauten Vorgesetzten des Hauptmanns. Nach deren Einschätzung habe es sich bei dem Schadensfall um einen Unfall gehandelt, der im Lagerbetrieb täglich vorkommen könne.